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Strehlesee bei Prenden

Blick von der Strasse Richtung SüdenNoch kann man den Köder vor den Seerosen platzieren.Hier arbeitet der Fischer. Man kann auch geräucherten Fisch erstehen.Ohne Worte!Die Südseite ist der flachste Teil und geht in ein sumpfiges Fliess über.Blick über den See

Neu: Kartenansicht bei GoogleMaps

Info:



GPS Position:

Anfahrt:



Typ: See

Tiefe:

Das Gewässer darf nicht mit dem Boot befahren werden, deshalb auch keine genauen Angaben möglich. Es scheint aber insgesamt nicht sehr tief zu sein, da auch in der Seemitte überall die Seerosen spriessen. Ich schätze, dass die normale Tiefe zwischen einem und zwei Meter liegt.



Fischarten:

Karpfen, Schleie, Hecht, Aal...



Ufer:

Die zur Strasse weisende Seite bietet die besten Ansitzmöglichkeiten. Sie ist ganz im Wald gelegen und auch hier reichen einige der Grundstücke bis ans Wasser. Dennoch finden sich ca. acht bis zehn Stellen zum Ansitzen, die je nach Jahreszeit mehr oder weniger zugewachsen sind. Hier fällt das Ufer ganz langsam flach ab, im Wasser finden sich viele Äste und Laub. Vor dem Nachtansitz sollte man sich seinen Platz genau angesehen haben. Das Südufer ist nicht zu beangeln, erst kommt ein Privatbesitz, dann die Uferstrasse und die Einrichtungen des Fischers. Folgt man dem Weg am See weiter auf die Westseite, dann ist das Ufer einige Meter vom Weg entfernt und sehr morastig und zugewachsen. Einer der privaten Stege ist nicht beschildert, vielleicht kann man sich hier mit dem Besitzer einigen und zum Angeln ansitzen. Ansonsten habe ich hier keine Angelstellen gefunden.



Jahreszeiten:

Schon im Frühjahr breiten sich fast über den ganzen See die Seerosen aus. Nur im Bereich der Badestelle, welche ziemlich in der Mitte des Sees gelegen ist, bleibt das Gewässer halbwegs pflanzenfrei. Im Frühjahr ist es noch möglich, mitten in die Seerosen zu werfen, hier halten sich die Karpfen meistens auf. Manchmal sind im Sommer richtige Schneisen in den Seerosen zu sehen, die wohl von kämpfenden Fischen stammen.



Besitzer/Pächter:

Seenfischerei Prenden (Inhaber Ch. Bartel) Dorfstraße 12 16348 Prenden Telefon: 033396 828 Weitere Informationen: Zur Ausübung des Angelsports ist unbedingt immer der Fischereischein in Zusammenhang mit der güötigen Angelkarte mitzuführen. Kopien von Fischereischeinen und Angelkarten werden bei Kontrollen nicht anerkannt, so dass in solch einem Fall Strafanzeige gestellt wird. Die Höchstzahl von zwei Angeln darf nicht überschritten werden. Die Gewässerverordnung des Landes Brandenburg oder irgend einer anderen Organisation hat auf diesen Gewässern keine Bedeutung. Es gilt die Fischereiordnung und das Fischereigesetz des Landes Brandenburg. Bootsbenutzungsgenehmigungen auf Angelkarten bedeuten keine Liegeplatzgenehmigungen für Boote. Genehmigungen für Bootsliegeplätze und die Errichtung von Stegen müssen bei der Fischerei- und der zuständigen Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Benutzung von Elektro- sowie Verbrennungsmotoren auf Grundlage von § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes auf den betreffenden Gewässern verboten ist. Die Angelkarte verleiht keine automatisches Wegerecht zu den Gewässern. Informieren Sie sich im Zweifelsfall vorher über die Erreichbarkeit. Denn im Falle einer Absperrung (z.B. bei Waldbrandstufe IV) kann die Karte nicht wieder gegen Rückzahlung zurückgenommen werden. Es ist jedoch möglich, sie auf ein anderes Gewässer umschreiben zu lassen. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, ggf. muss die Angelstelle verlassen werden, wenn dort Fischereigeräte zum Einsatz kommen sollen. Bei den Gewässern aus dem Eigentum der Stadt Berlin sind Schutzbezirke errichtet worden, die auf keinen Fall betreten oder mit einem Wasserfahrzeug befahren werden dürfen. Angelkarteninhaber haben sich genauestens über die Schutzbezirke ihres Angelgewässers zu informieren. Weiterhin sind unbedingt die Hinweisschilder für die Schutzbezirke zu beachten. Strauchwälle und Begrenzungen, die als Grenzen für die Schutzbezirke angelegt wurden, dürfen nicht überwunden werden. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene Uferzonen) ist untersagt. Von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Der Inhaber der Angelkarte verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, einen Angelplatz im Umkreis von vier Metern von Unrat freizuhalten. Zum Anfahren der Seen in den Wäldern ist eine Waldfahrgenehmigung vom jeweils zuständigen Forstamt nötig. Viele der Seen liegen in besonderen Schutzgebieten, in denen man sich nach den jeweils geltenden auf das Gebiet bezogenen Naturschutzverordnung verhalten muss. Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung des Angelsports verankert sein. Das Ausbringen der Anfütterung oder der Angel mittels Wasserfahrzeug ist auf Gewässern ohne Bootsgenehmigung untersagt. Es dürfen nur Inhaber einer Raubfischkarte die Köderfischsenke zum Fang der Köderfische verwenden. Bei der Ausübung des Angelsports sind die Angelberechtigun, sowie die persönlichen Dokumente mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Berechtigungsschein sofort entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. An einem Angeltag dürfen insgesamt zwei Fische der Arten: Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen werden. Folgende Mindestmasse sind verbindlich: 45 cm Karpfen, 50 cm Aal, Hecht, Zander; 65 cm Wels, 35 cm Schleien. Als Schonzeit gelten für folgende Fischarten: Zander 1. April bis 31. Mai; Wels 1. Mai bis 30. Juni. Keine Schonzeiten gelten für den Krummensee und den Sputesee, dort kann ganzjährig geangelt werden. Vor Besetzen einer Angelstelle ist diese von Unrat zu befreien und dieser mitzunehmen. Ansonsten kann dies als Vertragsbruch geahndet werden. Wenn jeder Angler seinen Müll immer gleich wieder mitnimmt, kann es gar nicht erst zur Verschmutzung der Gewässer und Ufer kommen. Der Inhaber der Angelkarte haftet lt. § 16 Abs. 4 des BbgFischG persönlich für alle durch ihn verursachten Schäden und die dadurch entstehenden Kosten.



Karten:





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